Präambel
Der Verein setzt sich angesichts immer schwieriger werdender Rahmenbedingungen und eines durch den demografischen Wandel und die Klimaveränderungen gefährdeten dörflichen Lebens für ein gemeinsames, aktives Dorfleben und eine zukunftsfähige, nachhaltige Dorfentwicklung ein - sowohl in sozialer und kultureller als auch in ökologischer Hinsicht. Im Zentrum steht die Förderung der aktiven eigenverantwortlichen Mitgestaltung möglichst Vieler an einer zukunftsfähigen Dorfentwicklung, bei der alle Aktivitäten und Aufgaben die Leitlinien der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Der Verein sieht sich als Impulsgeber, Initiator und Beteiligungsplattform, um die seit Jahrzehnten gewachsenen Strukturen aber auch neue Formen des dörflichen Miteinanders darin zu unterstützen, Ideen für ein lebens- und liebenswertes Dorfleben zu entwickeln und umzusetzen. Sein Handeln richtet sich an jetzige und zukünftige Generationen im Ort und den umliegenden Nachbarschaften.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein „Geschichtswerkstatt Exter e.V.“ führt zukünftig den Namen: „Exter – Dorf aktiv e.V.“.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Lebensqualität im Ortsteil Exter der Stadt Vlotho im Sinne einer nachhaltigen Dorfentwicklung durch
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
• die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Umweltbildung
• die Förderung von Kultur, Lokal- und Dorfgeschichte und Heimatpflege.
2. Die Ziele des Vereins sind die Verwirklichung einer lebendigen und aktiven, am Gemeinsinn orientierten Dorfgemeinschaft sowie die Wiederbelebung, Erhaltung und Weiterentwicklung dörflicher Strukturen, Kreisläufe und Lebensbedingungen. Der Vereinszwecks wird insbesondere verwirklicht durch
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch, ethnisch und weltanschaulich neutral. Er setzt sich durch die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch für den Erhalt des dörflichen Lebens in der Region allgemein und den Erhalt der typischen Hügel- und Kulturlandschaft im Kreis Herford im Besonderen ein, welche gerade im Ortsteil Exter bereits durch den Bau- und Ausbau der Bundesautobahn A2 beeinträchtigt wird und durch den geplanten Ausbau einer Hochgeschwindigkeitstrasse der Deutschen Bahn gefährdet ist.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, sofern sie sich zur Einhaltung dieser Satzungsbestimmungen verpflichtet.
2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per E-Mail an die bekannte Adresse des Vereins an den Vorstand zu richten, welcher ohne Rechenschaftspflicht über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
5. Voraussetzung zur Annahme der aktiven Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstands. Gültig wird sie ab persönlicher Teilnahme an einer Mitgliederversammlung, sofern durch den Vorstand nichts anderes beschlossen wurde. Die Annahme der aktiven Mitgliedschaft ist einmalig auch durch Eintritt in den Verein auf der zur Änderung dieser Satzung einberufenen Mitgliederversammlung der Geschichtswerkstatt Exter e.V. mit persönlicher Teilnahme ohne Zustimmung des alten wie des neuen Vorstands möglich.
6. Sofern nicht anders verfügt besitzt die Fördermitgliedschaft ab Annahme des Antrags durch den Vorstand und Erfüllung aller Voraussetzungen ihre Gültigkeit.
7. Ummeldungen von aktiver auf fördernde Mitgliedschaft sollte mindestens eine Woche nach Versand der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Die Umstellung von fördernder auf aktive Mitgliedschaft wird als neuer Aufnahmeantrag gehandhabt.
8. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
9. Der Austritt ist zulässig unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Er muss schriftlich oder per E-Mail an die bekannte E-Mail-Adresse des Vereins gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch mit Verlust der Rechtsfähigkeit.
10. Die Suspendierung eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann vom Vorstand dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags im Rückstand ist oder in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der Stimmen des Vorstands. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich in schriftlicher Form vor den Mitgliedern des Vereins zu den erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über Ausschluss oder Reaktivierung des suspendierten Mitglieds.
11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungsleistungen (wie bspw. Zeit- und Sachspenden, oder sonstiger nicht vertraglich geregelter Arbeitsaufwand) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
12. Die Teilnehmer der Gründungsversammlung können auf dieser frei über ihren Mitgliedsstatus entscheiden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Hohe bestimmt die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über Änderungen der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und gilt für das Kalenderjahr.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder arbeiten im Verein direkt mit. Sie haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Aktive Mitglieder haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und über deren Entscheidung Rechenschaft einfordern.
2. Fördermitglieder betätigen sich in der Regel nicht aktiv am Verein, unterstützen oder fördern ihn jedoch in geeigneter Weise. Sie können nach Anmeldung an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben auf diesen jedoch kein Stimmrecht. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung Fördermitgliedern das Stimmrecht erteilen. Fördermitglieder können gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge stellen, wobei diese ohne Rechtfertigung zurückgewiesen werden können.
3. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind von den Beitragszahlungen befreit und stimmen der Satzung zu.
4. Jedes Mitglied hat der jeweils gültigen Beitragsordnung Folge zu leisten. Die Missachtung der Beitragsordnung ist als Satzungsverstoß zu werten.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck nach innen und außen in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu repräsentieren.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
d) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschluss durch den Vorstand.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Wenn innerhalb einer Woche über die Hälfte der Mitglieder schriftlich eine Terminverlegung mit Eini-gung auf einen geeigneten Ausweichtermin einreicht, muss dieser vom Vorstand angenommen werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
5. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge, sowie während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge („Dringlichkeitsanträge“), müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung des Antrags zustimmt.
7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
8. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist persönlich, in bevollmächtigter Vertretung und via Internet-Konferenz möglich.
9. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung.
10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden und wird jedem Mitglied auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Familien- und Körperschaftsmitgliedschaften haben diese Mitglieder jeweils eine Stimme, die durch eine Vertreterin oder einen Vertreter wahrgenommen wird.
2. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist bei Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins jedoch nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss die oder der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist durch schriftliche Vollmacht möglich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen, sofern vom Antragssteller oder der Mehrheit nicht ausdrücklich eine Geheimwahl gewünscht wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Eine Vereinszweckänderung kann von der Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder bestimmt werden.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a.) der oder dem 1. Vorsitzenden,
b.) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.) der oder dem Schatzmeister/in
d.) der oder dem Schriftführer/in sowie
e.) der/dem Ortsvorsteher/in als Vorsitzender/m des Arbeitskreises Dorfentwicklung Exter als Beisitzer/in und
f.) bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzern, die dem Vorstand als Leiter/in der jeweiligen Fachabteilung, bestehend aus
- Geschichtswerkstatt Exter
- Exter 55+
- Weihnachtsmarkt Exter
- Kulturdeele Exter und
- Dorftreff Ev. Gemeindehaus Exter,
qua Amt und für die Dauer des jeweiligen Amtes angehören.
2. Die Wahrnehmung eines Amtes zu den Buchstaben a.) bis d.) mit einem Amt der Buchstaben e.) und f.) ist möglich, wobei für diesen Fall das Amt der/des jeweiligen Beisitzerin/Beisitzers unbesetzt bleibt.
3. Der Vorstand kooptiert jeweils ein Mitglied der im Rat der Stadt Vlotho vertretenen politischen Parteien, welches nach Möglichkeit seinen dauerhaften Wohnsitz im Ortsteil Exter haben sollte, als beratende Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht.
4. Die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand).
5. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Vorstandsmitglieder können unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Die Annahme der Wahl kann schriftlich im Voraus erfolgen. Mit der turnusgemäßen Neuwahl des Vorstands endet die Amtszeit des bisherigen Vorstands, insofern dieser ordnungsgemäß entlastet wurde.
6. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
8. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen gefasst, die von der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche in Textform einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse schriftlich, per E-Mail, Telefax oder fernmündlich gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen oder das Vorstandsamt auf ein anderes Vorstandsmitglied zu übertragen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
10. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässige oder vorsätzlich begangene Pflichtverstöße.
§ 10 Fachabteilungen
1. Die bisherigen und weiter bestehenden örtlichen sozialen und kulturellen Aktivitäten der nachhaltigen Dorfentwicklung und des aktiven dörflichen Lebens wie
- Arbeitskreis Dorfentwicklung,
- Geschichtswerkstatt Exter,
- Exter 55plus,
- Weihnachtsmarkt Exter,
- Kulturdeele Exter und
- Dorftreff Ev. Gemeindehaus Exter
bilden rechtlich unselbständige Fachabteilungen des Vereins.
2. Die Fachabteilungen organisieren sich unter der Gesamtverantwortung des Vorstandes selbst und wählen eine Leitung aus der Mitte ihrer Mitglieder. Für den Verhinde-rungsfall der Leitung bestimmen die Mitglieder eine Verhinderungsvertretung.
3. Die Mitglieder der Fachabteilungen sollten, müssen aber nicht, mit Ausnahme der Leitung, Mitglieder des Vereins sein.
4. Der Vorstand richtet für die Fachabteilungen selbständige Unterkonten des Vereinskontos ein, auf denen die Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Fachabteilung gesondert gebucht werden. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße und den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechende Buch- und Kassenführung gegenüber dem Vorstand trägt die/der Leiter/in der Fachabteilung.
5. Das Jahresergebnis der Fachabteilung aus Einnahmen und Ausgaben hat mindestens ausgeglichen zu sein. Über Jahresüberschüsse verfügt der Vorstand auf Vorschlag der jeweiligen Fachabteilung. Eine Übertragung von Überschüssen auf das nächste Rechnungsjahr ist möglich und bildet den Regelfall.
§ 11 Rechnungsprüfer*innen
1. Die Rechnungsprüfer*innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung, auch der Fachabteilungen, zu prüfen und dabei insbesondere deren satzungsgemäße und steuerlich korrekte Verwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Sie nehmen zur Entlastung des Vorstandes Stellung.
2. Über die Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl einer oder eines der beiden Rechnungsprüfer*innen ist jeweils zulässig.
3. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, agieren die Vorstandsmitglieder jeweils als einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, Erziehung und Hilfe von im Sinne von § 53 AO 1977 bedürftigen Personen. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger zusammen mit dem Beschluss nach § 12 Abs. 1 dieser Satzung.
4. Die Ausführung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamts erfolgen.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Finanz- oder Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen oder redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.
2. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftige in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.
3. Elektronische Unterschriften werden als gültig angesehen.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft.
§ 1 Allgemeines
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
§ 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag beträgt mindestens 15,00 EUR pro Kalenderjahr - für eine natürliche Person, Einzelunternehmen, Stiftungen, Körperschaften, Personengesellschaften oder juristische Personen.
§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht
Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2022 erstmals Beiträge.
Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig vollständig bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit der Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung zur Zahlung fällig. Ansonsten wird der Mitgliedsbeitrag jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres im Voraus fällig.
Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrags.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags; Mahnung
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig. Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, so erfolgt eine schriftliche Mahnung gemäß § 4 der Satzung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird, und in der auf die Folgen gemäß § 4 der Satzung bei nicht fristgemäßer Zahlung über einen Zeitraum länger als 3 Monate nach Absendung der mit eingeschriebenem Brief zugestellten Mahnung hingewiesen wird.
§ 6 Veränderungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Sollte sich der Status eines Mitglieds verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrags für das nächste Jahr.
§ 7 Beschlussfassung und Bekanntgabe
Die Gründungsversammlung hat diese Beitragsordnung in ihrer Sitzung am 17.05.2022 in Vlotho beschlossen.
Die Beitragsordnung wurde den Teilnehmern der Gründungsversammlung vor der Beschlussfassung bekannt gegeben und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil des Aufnahmeantrags ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.
§ 8 Gültigkeit der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung hat Gültigkeit bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
Vlotho, den 17.05.2022